| Sozialversicherungsgericht |
Urteil der Präsidentin
vom 14. Dezember 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse37, Postfach 3759, 4002Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.30
Einspracheentscheid vom 17. September 2021
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Erwägungen
1.
1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Juni 2019 als [...] in der [...] des C____spitals [...]. Diese Stelle kündigte ihr das C____ [...] mit Verfügung vom 27. August 2020 auf den 30. November 2020. Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die aktuelle Rahmenfrist wurde am 9. Dezember 2020 eröffnet. Per 1. Januar 2021 trat die Beschwerdeführerin das unbefristete Arbeitsverhältnis als "[...]" bei der D____ GmbH an (Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage/BB 6). Dieses Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen mittels einer am 27. Mai 2021 unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung, ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten, per 30. Juni 2021 aufgehoben (vgl. Termination Agreement der D____ GmbH vom 28. Mai 2021, BB 7).
1.2. Mit Arztzeugnis vom 18. Juni 2021 attestierte med. pract. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1.Juni 2021 bis 31. Juli 2021 (AB 12). Per 2. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Auf Nachfrage nahm der Arbeitgeber am 10. August 2021 zu den Kündigungsgründen Stellung (vgl. AB 11).
1.3. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurden der Beschwerdeführerin 20 Einstelltage auferlegt (AB 7). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung auf die vertragliche Kündigungsfrist verzichtet habe. Da aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die ausgeübte Arbeit als unzumutbar zu beurteilen sei (AB 7, S. 2), wäre von der Beschwerdeführerin erwartet worden und hätte ihr auch zugemutet werden können bei der D____ GmbH bis zum 31. August 2021 (Ablauf der Kündigungsfrist) zu arbeiten (AB 7, S. 2). Aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin auf die Kündigungsfrist habe sie zu Lasten der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 freiwillig auf die Lohnzahlung verzichtet. Da das Verschulden unter Würdigung aller Umstände als mittelschwer einzustufen sei, werde die Beschwerdeführerin für 20 Tage (unterer Bereich des mittelschweren Verschuldens) in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 7, S. 2).
1.4. Am 30. August 2021 füllte med. pract. E____ das Formular "Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" aus (AB 10) und die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 1. September 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2021 (AB 8). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 17. September 2021 abgewiesen (AB 9). Am 30. Oktober 2021 verfasste med. pract. E____ eine Ergänzung zum Formular "Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" vom 30. August 2021 (BB 9).
2.
2.1. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei der Einsprache Entscheid der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 17.9.2021 aufzuheben. 2. Es seien die mit der Verfügung vom 19.08.2021 abgezogenen 20 Taggelder von der Arbeitslosenkasse [...] umgehend auszubezahlen, unter o/e-Kostenfolge. 2.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3. Innert Frist geht keine Replik ein.
2.4. Keine der Parteien hat die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt.
3.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
3.2. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher liegt hier vor.
4.
4.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden zu verkürzen (sog. Schadenminderungspflicht). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden vermindern können.
4.2. Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden.
4.3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er zu Lasten der Versicherung auf Lohn- Entschädigungsansprüche gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat. Demgegenüber ist eine versicherte Person gemäss Art. 30 Abs.1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert worden war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (
Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 209 m.H.). Wer eine Kündigung akzeptiert, welche die gesetzliche vertragliche Kündigungsfrist missachtet, verzichtet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2013, 8C_765/2012, E. 2.4).
4.4. Nach Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 [SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991] können Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Voll- Teilarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, unter anderem dann gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle feststellt, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht und das vorwerfbare Verhalten vorsätzlich erfolgt ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie diese in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2021, in welchem die Verfügung vom 19. August 2021 geschützt wurde.
Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Dabei wird der Beschwerdeführerin nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern der Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist zulasten der Versicherung angelastet.
5.2. Wenn eine Person eine Kündigung akzeptiert, welche die gesetzliche vertragliche Kündigungsfrist missachtet, verzichtet sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen (vgl. Erwägung 4.3 m.H.). Dabei gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend m.H.). Dabei ist zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (a.a.O., m.H.).
5.3. Die Beschwerdeführerin macht eine hohe Arbeitsüberlastung, sowie chaotische Zustände im Betrieb und in der Buchhaltung geltend (Beschwerde, S. 3 f.). Nach einer dreitägigen Einarbeitung vor Ort habe sie bereits im Homeoffice gewesen, von wo aus sie sich selber hätte weiter einarbeiten müssen (Beschwerde, S. 4). Aufgrund einer Vielzahl an nicht vergüteten Überstunden, sei es zu einer Arbeitsüberlastung gekommen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin in den ersten drei bis vier Monaten nicht mit Überlastungs- und Überforderungsproblemen an ihren Arbeitgeber gelangen wollen (Beschwerde, S. 4). Dennoch habe die Beschwerdeführerin die Mehrarbeit mit ihrem Vorgesetzten diskutiert, worauf ihr baldige Lösungen mit Neuanstellungen versichert worden seien (Beschwerde, S. 4). In einem weiteren Gespräch am 27. Mai 2021 sei der Beschwerdeführerin dann die Aufhebungsvereinbarung vorgelegt worden, wobei sie damals nicht realisiert habe, dass die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten seitens des Arbeitgebers zu ihren Ungunsten auf einen Monat reduziert worden sei (Beschwerde, S. 4).
5.4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Aufhebungsvereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen unterzeichnet. Dass sie dabei vor der Wahl gestanden hätte, entweder die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen zu akzeptieren die ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers zu erhalten, ergibt sich aus den Akten nicht. Korrekterweise wurde daher in der Verfügung vom 19. August 2021 ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführerin werde nicht zur Last gelegt, dass ihr Arbeitgeber die Aufhebungsvereinbarung aus Gründen der Überforderung initiierte hätte. Hierzu würden auch Verwarnungen bzw. eine Kündigungsandrohung fehlen.
5.5. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, sie habe de facto unbewusst Lohnansprüche (in Form von Taggeldern) geopfert, um eine ordentliche Kündigung zu verhindern (Beschwerde, S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei einer ordentlichen Kündigung hätte sie Anspruch auf den Lohn während der Dauer der Kündigungsfrist gehabt und damit nicht zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung gehandelt. Mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung geschah aber ebendies. Dabei ist festzuhalten, dass die von drei Monaten auf einen Monat verkürzte Kündigungsfrist der Beschwerdeführerin in jedem Fall hätte auffallen müssen, da sie auf Seite 2 der Vereinbarung relativ prominent positioniert war. Zudem kann von einer Mitarbeiterin in der Stellung der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass diese auch eine mehrseitige Vereinbarung vor der Unterzeichnung aufmerksam durchliest. Jedenfalls ist es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, dieses Versäumnis aufzufangen.
5.6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV gilt eine Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm der Verbleib an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.
5.7. Nach Lage der Akten hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine anderweitige Stelle in Aussicht. Da sie dies sodann auch nicht selbst vorbringt, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu. Bezüglich der Frage, ob es der versicherten Person zumutbar war, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist nach der AVIG-Praxis ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. AVIG-Praxis ALE/D26 f.). So genügt ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten anderen mitarbeitenden Personen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme von Unzumutbarkeit nicht. Bei Schwierigkeiten wie Auseinandersetzungen dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003 E. 3.2 m.H.). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die es für die Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen, für die weiteren zwei Monate der Kündigungsfrist an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben.
5.8. Insbesondere hat der behandelnde Arzt med. pract. E____ der Beschwerdeführerin in seinem ersten Attest eine klare Diagnose attestiert und ihr geraten, auf ihre Gesundheit zu achten. Er hat ihr aber auch empfohlen, vorerst mit ihrem Arbeitgeber nach einer Lösung zu suchen (vgl. Beschwerde, S. 6) und damit das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt nicht als unzumutbar erachtet. Erst nach Bekanntwerden der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Konsequenzen hat er in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2021 den Verbleib am Arbeitsplatz als unzumutbar erachtet (vgl. med. pract. E____, BB 9, S. 1). Dieses neue Vorbringen steht im Widerspruch zur ersten Einschätzung und kann daher nicht mehr entgegengenommen werden. Daraus ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis auch aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt der Kündigung noch zumutbar gewesen wäre.
5.9. Als Zwischenfazit ist vorliegend durch den Verzicht der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gegeben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sie die Beschwerdegegnerin vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
6.
6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage angemessen ist.
6.2. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die Einstellung 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 - 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
6.3. Grundsätzlich liegt bei einem Verzicht auf einen Lohnausfall von bis zu zwei Monaten, wie dies vorliegend der Fall ist, gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Arbeitslosenentschädigung erlassenen Kreisschreiben AVIG Praxis ALE (abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publi-kationen/kreisschreiben---avig-praxis.html) ein mittelschweres Verschulden vor (vgl. Einstellraster für ALK D 75 in der AVIG-Praxis ALE, Ziffer 1.A.). Damit besteht ein Rahmen von 16 - 30 Tagen (vgl. Erwägung 6.2 vorstehend).
6.4. Allerdings wird unter Ziffer D 64 unter dem Titel Dauer der Einstellung vorgesehen, dass bei der individuellen Verschuldensbeurteilung alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie z. B. die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw., die Begleitumstände und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt (AVIG Praxis ALE, D 64).
6.5. Die Beschwerdeführerin erachtet die Höhe der Sanktion mit 20 Einstelltagen als zu hoch. Sie macht insbesondere geltend, privat habe die sie bereits seit längerer Zeit unter der physischen und psychischen häuslichen Gewalt durch ihren Expartner gelitten (Beschwerde, S. 8). Daher habe sie zu Hause keine Entspannung finden können, weshalb sie sich in die Arbeit geflüchtet habe. In der Beilage zur Beschwerde reicht sie hierzu die Verfügung betreffend eine polizeiliche Schutzmassnahme bei häuslicher Gewalt vom 7. Juni 2021 ein (vgl. BB 10). Gemäss dieser Verfügung wurde der Expartner der Beschwerdeführerin, F____, aus der Wohnung der Beschwerdeführerin verwiesen und ihm ein Kontaktverbot auferlegt (BB 10, S. 1). Zudem gibt die Beschwerdeführerin die Bestätigung der [...] des G____ vom 18. Mai 2021 zu den Akten (vgl. BB 11). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem G____ angab, seit Monaten unter der psychischen Gewalt ihres Partners zu leiden, die er in Form von Vorwürfen, Beleidigungen und Erniedrigungen bis hin zu Morddrohungen gegen sie ausübe. Zudem habe er materielle Ansprüche an sie gestellt, denen nachzukommen sie nicht mehr bereit sei. Schliesslich sei es seit ungefähr einem Monat wiederholt zu Handgreiflichkeiten gekommen (vgl. BB 11).
6.6. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten, dass sie eine Kündigung vermeiden und stattdessen versuchen wollte, auf einem anderen Weg eine Abnahme des Arbeitsaufwandes zu bewirken (vgl. Beschwerde, S. 4 und Ergänzung zum ärztlichen Attest med. pract. E____, BB 9, S. 1). Zudem schildert med. pract. E____ in seiner jüngsten Stellungnahme, dass er und die Beschwerdeführerin durch die Vorlage des Aufhebungsvertrags überrascht worden seien. Eigentlich hätte er der Beschwerdeführerin bei einem negativen Ausgang des von ihm angeratenen Gesprächs mit dem Arbeitgeber ganz klar empfehlen wollen, sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes krankschreiben zu lassen. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Überforderung am Arbeitsplatz sowie den privaten Problemen in einem Zustand geistiger Verwirrtheit befunden und sich deshalb selber überschätzt habe, sodass sie auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, vernünftig zu entscheiden (BB 9, S. 2). Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfügung betreffend die polizeiliche Schutzmassnahme bei häuslicher Gewalt vom 7. Juni 2021 (vgl. BB 10) sowie der der Bestätigung der [...] des G____ vom 18. Mai 2021 (vgl. BB 11) erscheinen die Ausführungen von med. pract. E____ als vollumfänglich nachvollziehbar.
6.7. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin den Druck, unter dem die Beschwerdeführerin stand, als sie die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnete (vom Arbeitgeber mit der Aufhebungsvereinbarung überrascht und gesundheitlich sowie affektiv Gründen sehr angeschlagen), bei Erlass der Verfügung resp. des angefochtenen Einspacheentscheids nicht ausreichend gewürdigt hat. Zumindest hat sie dazu weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid entsprechende Feststellungen getroffen. Auch das erst im Beschwerdeverfahren eingegangene neue Zeugnis von med. pract. E____ (Beschwerdebeilage 9) wird in den vorstehenden Dokumenten nicht erwähnt.
6.8. Der vorstehend erwähnte Druck ist bei der Bemessung des Verschuldens zu berücksichtigen ist und rechtfertigt eine Reduktion der Einstelltage. Im Ergebnis erscheint es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles als angemessen, die Einstellung auf das unterste Limit des mittelschweren Verschuldens und damit auf 16 Tage zu reduzieren.
7.
7.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 ist dahingehend abzuändern, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage reduziert wird.
7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. f
bis ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 dahingehend abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage reduziert wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K. Zimmermann
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- seco
Versandt am: